umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 zur ...

5. Unter Abschnitt GM ("Abfälle der Agrar- und Ernährungsindustrie"): GM 130 Abfälle aus der Agar- und Ernährungsindustrie, ohne Nebenerzeugnisse, die nationale bzw. internationale Anforderungen und Standards für den Verzehr durch Menschen und Tiere erfüllen.

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